Offenlage

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet „Boden- und Recyclingwaschanlage Kohler“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Engen-Anselfingen

Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet „Boden- und Recyclingwaschanlage Kohler“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan Engen-Anselfingen

Der Technische- und Umweltausschuss der Stadt Engen (TUA) hat am 12.12.2024 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sondergebiet „Boden- und Recyclingwaschanlage Kohler“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Engen-Anselfingen beschlossen. Weiter wurde die Planung vorgestellt und gebilligt und die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, welche in der Zeit vom 27.03.2025 bis 28.04.2025 stattfand, beschlossen. Die eingegangenen Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung wurden in öffentlicher Sitzung des TUA am 25.09.2025 abgewogen und die Offenlage beschlossen.

Das Plangebiet liegt westlich des nächsten Wohngebiets von Neuhausen, nördlich der Gemeinde Welschingen, östlich liegt die L 191 und 400 m südlich die K 6127. Der Geltungsbereich umfasst die Flst Nr. 1881 vollumfänglich und die Flurstücke Nr. 1879, 1880, 1217 und 1209 teilweise und hat eine Flächengröße von 4,0 ha.

Ziel und Zweck der Planung:

Der Antragssteller plant die Errichtung und den Betrieb einer zweiten Boden- und Recyclingwaschanlage für kiesigen Erdaushub sowie die Installation und den Betrieb einer zweiten Betonmischanlage auf dem Betriebsgelände in Engen südöstlich des bestehenden Kieswerks. Im Zusammenhang mit der Aufbereitungsanlage sollen auch ein Prallbrecher und ein Kegelbrecher zur Zerkleinerung größerer Gesteinsbrocken installiert werden. Das Kieswerk, die Aufbereitungsanlage sowie das werkseigene Betonwerk sind als eigenständige Anlagen anzusehen. Im Kieswerk selbst sind keine Änderungen vorgesehen. In der neuen Bodenwaschanlage soll künftig auch externes Bodenmaterial, das nicht aus den eigenen Anlagen gewonnen wird, aufbereitet und gewaschen werden. Um dies baurechtlich zu ermöglichen, muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Der Vorhabenträger hat am 23.05.2024 einen Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach § 23 Abs. 2 BauGB gestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans als Sondergebiet Boden- und Recyclingwaschanlage Kohler wird im Parallelverfahren erfolgen.

Offenlage

Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird mit Baurechtsplan, Begründung, Planrechtliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften, Vorhaben- und Erschließungsplan mit Ansichten und Detailplan Anlagen 1-6, Umweltbericht mit Eingriffs-Ausgleichbilanz mit Brutvogelkarte, Brutvogelkarte mit Schutzstatus, Ausgleichsmaßnahmen, EA1 Biotoptypenbestand, EA2 Biotoptypenplanung, EA3 Biotopbestand Ausgleichsmaßnahmen, EA4 Biotopplanung Ausgleichsmaßnahmen, Fachbeitrag Artenschutz, Natura 2000 Vorprüfung, Lärmgutachten, Immissionsschutzrechtliches Gutachten, Erläuterungsbericht Grundwasser, Übersichtsplan Planung Halle mit Planung Halle Schnitt 1-2 und Planung Halle Schnitt 3-6

vom 22.01.2026 bis einschließlich 23.02.2026
 

beim Stadtbauamt Engen, Marktplatz 2, 78234 Engen, I. OG, Im Flur von Montag bis Freitag vormittags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, nachmittags am Mittwoch vom 14.00 bis 18.00 Uhr öffentlich ausgelegt.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:
- Schutzgut Mensch, seine Gesundheit und das Wohnumfeld
- Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt
- Schutzgut Boden und Fläche
- Schutzgut Wasser
- Schutzgut Klima, Luft und erneuerbare Energie
- Schutzgut Landschaftsbild und Erholung
- Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Unter Berücksichtigung aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie der Kompensationsmaßnahmen werden durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Konflikte auftreten.

Während der Auslegungsfrist können beim Stadtbauamt Engen, Marktplatz 2, 78234 Engen Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift oder auch elektronisch unter der E-Mail: ssartena@engen.de vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Hinweis:

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein öffentliches Verfahren handelt und daher eingehende Stellungnahmen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden. Die Stellungnahmen werden grundsätzlich anonym behandelt.

Engen, 14.01.2026
Stadt Engen
Frank Harsch, Bürgermeister

Anlagen: