Infos zur Räum- und Streupflicht 

1. Wer ist verpflichtet?
- Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder ein Zugang haben.
- Sind mehrere Anlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, so müssen diese durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Räum- und Streupflichten erfüllt werden.
- Es besteht Streupflicht, auch wenn zwischen Grundstück und Straße eine unbebaute, städtische Fläche mit nicht mehr als 10 m Breite liegt.
- Es sollte an rechtzeitige Urlaubs- und Krankheitsvertretungen gedacht werden.
 
2. Was muss geräumt und gestreut werden?
Gehwege sowie Flächen in einer Breite von 1,50 Metern:
- falls kein Gehweg vorhanden ist, am Rande der Fahrbahn
- verkehrsberuhigte Bereiche, an deren Rand liegende Fläche.
Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, muss derjenige Straßenanlieger räumen und streuen, vor dessen Grundstück sich ein Gehweg befindet.
Bei Straßen ohne Gehwege räumen und streuen in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern. Ausgenommen hiervon sind die Vorstadt, die Peterstraße und die Hauptstraße, bei denen eine beidseitige Räum- und Streupflicht gilt.
 
3. Wie muss geräumt und gestreut werden?
- Geräumter Schnee, aufgetautes Eis ist am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der anderen vorhandenen Flächen anzuhäufen, auf keinen Fall darf er in die bereits geräumte Straße geschippt werden.
- Die Flächen müssen durchgehend benutzbar sein.
- Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn (min. 1 m breit) zu räumen.
- Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden.
- Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen und Einläufe freizumachen, so dass das Schmelzwasser abfließen kann.
 
4. Wann muss geräumt und gestreut werden?
Gehwege: montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr, sonn- u. feiertags bis 9 Uhr. Bei erneutem Schneefall und erneuter Eisglätte ist der Vorgang zu wiederholen. Die Pflicht endet um 21 Uhr.
 
5. Beseitigung von Schnee- und Eisglätte:
- Durch rechtzeitige Bestreuung
- Abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt ist zu verwenden.
- Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ausnahmsweise nur bei:
- klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen)
- gefährlichen Stellen (wie z. B. Treppen). Salz ist schädlich für die Pflanzen und das Grundwasser.
 

(Erstellt am 17. November 2025)